
1.„Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derVertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einerDruckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Istim Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist derAuftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die ersteAnzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff.2genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigenabzurufen.
4.Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat derAuftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dembewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich desVerlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechendin Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmtenAusgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn,dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Beirubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass diesder ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andereAnzeigen angrenzen.Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werdenals solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen einesAbschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nacheinheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigtenAufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßemErmessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sittenverstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für Aufträge, die beiGeschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind fürden Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, diedurch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oderZeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nur nach Absprache mit dem Verlagangenommen.Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder derBeilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigteDruckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für denbelegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenenMöglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigemAbdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreieErsatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässtder Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeberein Rücktrittsrecht.Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiverForderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind– auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder einesErfüllungsgehilfen.Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Reklamationenmüssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt dieVerantwortung für die Rich tigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber denihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zurück, so gilt dieGenehmigung zum Druck als erteilt.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichstaber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalbder aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. EtwaigeNachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen lt. Preisliste sowie dieEinziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufendenAuftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungverlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist derVerlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weitererAnzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung desBetrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang desAnzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummerngeliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindlicheBescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vomAuftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarterAusführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die inder Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn eineAuflage nicht zugesichert ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfallsdie durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahresunterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigterMangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v.H.
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v.H.
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.H.
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v.H.
beträgt.
Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen,wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegebenhat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten könnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe derAngebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keineHaftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf normalem Postwegeweitergeleitet.Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieserFrist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück,ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz desAuftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missgebrauchdes Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichenAnpreisungen und Vermittlungs-angeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
19. Matern werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. DiePflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Bei Nichtigkeit einer Klausel bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
21. Erfüllungsort ist Gerichtsstand Leipzig, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht,das Hauptbüro des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitzoder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist,ist als Gerichtsstand Leipzig vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die allgemeinen und diezusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an.
b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsüblicheSorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt wird.
c) Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbarvom Werbungsmittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefertwerden. Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Pr eisliste des Verlages zu halten.Die vom Verlag gewährte Mittlerprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweiseweitergegeben werden.
d) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb einesJahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit demErscheinen der ersten Anzeige. Die Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben oder sonstigenVerlagsdruckschriften mit eigenen Preisen gilt als gesonderter Auftrag, für die betreffendeAusgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.
e) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme vonAnzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einenAbschluss getätigt hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.Die Ansprüche auf Nachvergütung oder Nachbelastung entfallen, wenn sie nicht binnen dreiMonaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.
f) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlichwerden, begründen für die Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzwegen ungenügenden Abdrucks.
g) Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der ersten Veröffentlichung,so sind Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz ausgeschlossen, wenn derAuftraggeber nach der ersten Veröffentlichung nicht sofort reklamiert hat.
h) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Die Auswahlbestimmter Textseiten und ein Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen können nicht verbindlichvereinbart werden.
i) Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige übernimmt derAuftraggeber die Haftung; er hat den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. DerAuftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sichauf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu erstatten, und zwarnach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.
j) Bei Fließsatzanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt. Bei Wiederholungsanzeigenerhält der Auftraggeber einen Anzeigenausschnitt nur von der ersten Anzeige.k) Änderungen der Anzeigenpreisliste werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für laufendeAufträge wirksam, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.Zusätzliche Geschäftsbedingungen